2 Entscheid der Vorinstanz aufgenommen wurde. Andererseits geht es um die Frage, ob die Anrechnung dieses Kurses zu erfolgen hat. Dazu sind in erster Linie die Rechtsgrundlagen anwendbar, die zu jenem Zeitpunkt Gültigkeit hatten. Ausserdem spielt für die Berechnung der Restdienstpflicht auch das Übergangsrecht der Armeereform XXI eine Rolle. 2. Der Beschwerdeführer rügt, es seien im Verfahren vor der Vorinstanz das Rügeprinzip verletzt, das rechtliche Gehör verweigert, eine unrechtmässige reformatio in peius vorgenommen und das Vertrauensprinzip missachtet worden.