Aus den Erwägungen: 1. Im vorliegenden Beschwerdefall ist einzig noch die Frage strittig, ob der freiwillige Wintersportkurs, den der Beschwerdeführer vom 16.-20. De­zember 2001 absolvierte, an seine Ausbildungsdienstpflicht angerechnet werden muss oder nicht. Es stellt sich einerseits die Frage, ob dieser Punkt, der nicht Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde war, zu Recht in den