Im nachfolgenden Entscheid stützte sich der Chef der Armee auf die im Dienstbüchlein des Beschwerdeführers vermerkten Diensttage, hielt aber auch fest, dass diese Eintragungen keine Aussagen über deren Anrechnung an die Dienstleistungspflicht enthalten. Er hiess die Dienstbeschwerde bezüglich der Anrechnung der 1994 geleisteten Diensttage gut, stellte aber fest, dass ein im Jahr 2001 absolvierter, freiwilliger Militärsportkurs im Umfang von 5 Tagen zu Unrecht angerechnet worden sei. Er ging von einem Total von 570 geleisteten Diensttagen aus, wovon 565 Tage an die Dienstleistungspflicht anrechenbar seien.