Er verlangte darin insbesondere die vollständige Anrechnung von nicht berücksichtigten 5 Diensttagen eines im Jahre 1994 geleisteten Wiederholungskurses, so dass keine Restdienstleistungspflicht mehr bestehe. Er begründete dies namentlich mit den (revidierten) geltenden Bestimmungen, nach welchen grundsätzlich alle geleisteten Diensttage angerechnet werden müssten. C. Im nachfolgenden Entscheid stützte sich der Chef der Armee auf die im Dienstbüchlein des Beschwerdeführers vermerkten Diensttage, hielt aber auch fest, dass diese Eintragungen keine Aussagen über deren Anrechnung an die Dienstleistungspflicht enthalten.