Nach dem Übergangsrecht zur Armee XXI beträgt die Dienstleistungspflicht höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe (FDT). Da jedoch die Gesamtdienstleistungspflicht eines Fouriers nach altem Recht (570 Tage) nicht überschritten werden dürfe, betrage die restliche Dienstleistungspflicht noch 4 Tage FDT. Gegen diesen Entscheid erhob Fourier X. Beschwerde. Er verlangte darin insbesondere die vollständige Anrechnung von nicht berücksichtigten 5 Diensttagen eines im Jahre 1994 geleisteten Wiederholungskurses, so dass keine Restdienstleistungspflicht mehr bestehe.