Der Beschwerdeführer beantragte unter Berufung auf die Einträge in seinem Dienstbüchlein eine Korrektur der angerechneten Diensttage auf 564 Tage, so dass noch 6 Diensttage geleistet werden müssten. Da die daraufhin durchgeführte Überprüfung zu keiner Änderung der angerechneten Diensttage zur Folge hatte, verlangte Fourier X. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. B. Im Entscheid des Führungsstabs der Armee, Personelles der Armee wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt 566 anrechenbare Diensttage absolviert hatte. Nach dem Übergangsrecht zur Armee XXI beträgt die Dienstleistungspflicht höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe (FDT).