{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-69-85--_2005-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007100.pdf?ID=150007100", "Checksum": "5a717cb2b19804d24a68084569a36bf9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.05.2005 JAAC 69.85 \r\n\n 2\nEntscheid der Vorinstanz aufgenommen wurde. Andererseits geht es um die\nFrage, ob die Anrechnung dieses Kurses zu erfolgen hat. Dazu sind in erster\nLinie die Rechtsgrundlagen anwendbar, die zu jenem Zeitpunkt Gültigkeit\nhatten. Ausserdem spielt für die Berechnung der Restdienstpflicht auch das\nÜbergangsrecht der Armeereform XXI eine Rolle.\n2. Der Beschwerdeführer rügt, es seien im Verfahren vor der Vorinstanz das\nRügeprinzip verletzt, das rechtliche Gehör verweigert, eine unrechtmässige\nreformatio in peius vorgenommen und das Vertrauensprinzip missachtet\nworden.\nSomit stellt sich in erster Linie die Frage, ob im Verfahren der\nDienstbeschwerde das Rügeprinzip und das Verbot einer reformatio in peius\nAnwendung finden oder nicht. Der Beschwerdegegner hat dies in seiner\nStellungnahme vom 19. April 2005 verneint. Die rechtlichen Grundlagen\n(Art. 37 ff. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG], SR 510.10; Ziff. 102 ff.\ndes Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR\n04], SR 510.107.0) enthalten zu dieser Frage keine näheren Ausführungen.\nAllerdings präzisiert Ziff. 107 Abs. 2 DR 04, dass wer Dienstbeschwerde erhebt\noder einen Beschwerdeentscheid anficht, deswegen weder bestraft noch sonst\nbenachteiligt werden darf. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,\ndass ein Beschwerdeführer wegen seines Vorgehens - Einreichung einer\nDienstbeschwerde oder des Weiterzugs - benachteiligt wird oder Schikanen\nerleidet. Ein Verbot einer reformatio in peius - eine materielle Benachteiligung\nim Zuge des Verfahrens - ist damit nicht gemeint. Ohne ausdrückliches Verbot\nlässt sich dieser Schluss aber auch nicht ziehen. In Verfahren, in welchen ein\nsolches Verbot gilt, ist dies stets ausdrücklich festgehalten, so insbesondere\nim Disziplinarbeschwerde- und im Disziplinargerichtsbeschwerdeverfahren\n(Art. 208 Abs. 3 und Art. 210 Abs. 6 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927\n[MStG], SR 321.0) und im Strafrecht (Art. 182 Abs. 2 und Art. 192 Abs. 2 des\nMilitärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP], SR 322.1).\nHingegen ist beispielsweise im Verwaltungsverfahren des Bundes eine\nreformatio in peius nicht ausgeschlossen, sondern bei Verletzung von\nBundesrecht und Mängeln bei der Feststellung des Sachverhalts zulässig.\nArt. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) sieht jedoch vor, dass eine Partei\nvorgängig eines benachteiligenden Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme\nerhalten muss. Dies als Ausfluss des rechtlichen Gehörs.\nIm Dienstbeschwerdeverfahren ist keine solche Verfahrensvorschrift\nfestgehalten. Das Verfahren muss einfach, rasch und kostenlos ausgestaltet\nsein (Art. 36 Abs. 4 MG). Allerdings müssen auch in diesem Verfahren\ndie verfassungsmässigen Grundsätze beachtet werden. Das rechtliche\nGehör ist ein solcher Verfassungsgrundsatz. Im vorliegenden Verfahren\nwäre es deshalb angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer von der im\nBeschwerdeverfahren beabsichtigten Erhöhung der Restdienstleistungspflicht\nvon 4 auf 5 Tage Kenntnis zu geben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu dieser beabsichtigten Erhöhung einzuräumen. Er hätte dann allenfalls\nseine Beschwerde noch zurückziehen können. Da dies nicht der Fall war,\n\n"}