Auf der andern Seite ist der Vorinstanz jedoch ebenfalls zuzustimmen, dass sie einen leichten Fall angenommen und deshalb lediglich eine disziplinarische Strafe ausgesprochen hat. Dies ist namentlich deshalb gerechtfertigt, weil die Klassifizierung der Anlage nach den Angaben der zuständigen Behörden auf Grund der geänderten Nutzungsbedürfnisse gegenwärtig überprüft wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die ausgesprochene Disziplinarbusse angemessen ist. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 208 Abs. 5 MStG).