5 Die fragliche Anlage stellt somit ein militärisches Geheimnis im Sinne von Art. 106 MStG dar. Aus den oben angeführten Gründen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dieser Artikel vom Beschwerdeführer verletzt wurde. Diese Verletzung wurde vom Beschwerdeführer, der die Klassifizierung der Anlage kannte und über die entsprechenden Vorschriften vom Oberauditor persönlich orientiert worden war, mit seiner Publikation zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. 10. Auf der andern Seite ist der Vorinstanz jedoch ebenfalls zuzustimmen, dass sie einen leichten Fall angenommen und deshalb lediglich eine disziplinarische Strafe ausgesprochen hat.