Nur darf er sich dabei nicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzen. Im vorliegenden Fall heisst dies, dass die Schutzbestimmungen eingehalten werden müssen, solange diese Anlagen klassifiziert sind. Die Ansicht und das Anliegen des Beschwerdeführers können durchaus auch vertreten werden, ohne dass die Standorte der Anlagen publiziert werden.