Auch wenn er mit der Bezeichnung «geheim» nicht den formellen Klassifizierungsvermerk meinte, ging er offensichtlich davon aus, dass die Einzelheiten der Anlage - namentlich deren Standort - aus der Sicht der Behörden nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Es ging ihm bei dieser Publikation jedoch darum, seine Meinung darzulegen, wonach diese Anlagen nicht mehr zeitgemäss, teuer und überflüssig und zudem mit heimlich abgezweigten Steuermitteln errichtet worden seien. Diese seine Meinung darf der Beschwerdeführer durchaus vertreten, auch öffentlich, auch in den Medien. Nur darf er sich dabei nicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzen.