Der Beschwerdeführer hat um die militärische Klassifizierung der Anlage gewusst; er bezeichnet in seinem Zeitungsartikel die kantonalen Führungsbunker ausdrücklich als geheim. Er verweist zudem darauf, dass von der Militärjustiz verfolgt werde, wer über kantonale Führungsbunker spricht oder schreibt. Auch wenn er mit der Bezeichnung «geheim» nicht den formellen Klassifizierungsvermerk meinte, ging er offensichtlich davon aus, dass die Einzelheiten der Anlage - namentlich deren Standort - aus der Sicht der Behörden nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.