Dies schliesst nicht aus, dass diese Punkte überprüft und gegebenenfalls auch an geänderte Bedürfnisse angepasst werden. Erst mit der formellen Aufhebung des Schutzes gemäss den Vorschriften des entsprechenden Bundesgesetzes und seiner Ausführungserlasse -, das heisst konkret mit der Streichung der Anlage aus dem Verzeichnis des Chefs der Armee - können jedoch auch die Schutzmassnahmen aufgehoben werden. Bis zu einem solchen Entscheid sind sie jedoch allgemein verbindlich und müssen deshalb auch durchgesetzt werden. 9. Der Beschwerdeführer hat um die militärische Klassifizierung der Anlage gewusst;