Der Beschwerdeinstanz ist insbesondere auch keine Publikation bekannt, in welcher der Standort des Führungsbunkers bereits vor dem Zeitungsartikel des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden wäre. Sowohl der Wille wie auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Schutzes dieser Anlage sind seitens der Behörden zum heutigen Zeitpunkt gegeben, wie aus den Stellungnahmen geschlossen werden muss. Dies einerseits auf Grund der Tatsache der nach wie vor bestehenden Klassifizierung sowie andererseits der Praxis ihrer Handhabung, wie sie oben dargestellt worden ist. Dies schliesst nicht aus, dass diese Punkte überprüft und gegebenenfalls auch an geänderte Bedürfnisse angepasst werden.