Andererseits werden die Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere bezüglich Standort und Zutritt beachtet. Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben lediglich generell auf das Ergebnis seiner Recherchen hingewiesen, aber keine konkreten Anhaltspunkte oder Zeugen genannt, die es der Beschwerdeinstanz erlaubt hätten, seiner Behauptung nachzugehen, wonach es sich beim Standort dieser Anlage um ein «offenes Geheimnis» handle. Der Beschwerdeinstanz ist insbesondere auch keine Publikation bekannt, in welcher der Standort des Führungsbunkers bereits vor dem Zeitungsartikel des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden wäre.