Dazu fehlten sowohl der Geheimhaltungswille wie auch das Geheimhaltungsinteresse. Ausserdem dürften sichtbare Anlagen auch fotografiert werden. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Y. erachtet zwar die Einreihung der fraglichen Anlage in die Schutzzone 2 heute nicht mehr als sinnvoll und würde eine Entklassifizierung - auf Grund des zivilen Führungskonzeptes - begrüssen. Begründet wird diese Meinung mit den heutigen Bedürfnissen der Nutzer. Allerdings weist das Amt darauf hin, dass der Zugang zur Anlage nur einem beschränkten Personenkreis erlaubt werde. Von «quasi öffentlichen» Veranstaltungen, wie dies der Beschwerdeführer antönte, könne keine Rede sein.