Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Nutzung als kombinierte Führungsanlage zwar in ihrer Bedeutung abgenommen hat, aber nach wie vor aktuell ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Anlage nur noch zivil genutzt werde und daher nicht mehr als «militärische Anlage» im Sinne des Gesetzes gelten könne, trifft somit nicht zu. 7. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Standort der Anlage sei seit geraumer Zeit einem grösseren Kreis von Personen bekannt und könne deshalb nicht mehr als «geheim» bezeichnet werden. Dazu fehlten sowohl der Geheimhaltungswille wie auch das Geheimhaltungsinteresse.