Unter den Begriff der militärischen Anlage im Sinne des Anlagenschutzgesetzes fallen u. a. zur militärischen Nutzung bestimmte Teile von Anlagen und Gebäuden Dritter gemäss besonderen Vereinbarungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Anlageschutzverordnung). Der fragliche Führungsbunker stellt eine solche Anlage dar, indem er sowohl für zivile wie auch für militärische Zwecke vorgesehen ist. Gemäss den eingeholten Auskünften wird die Anlage in diesem Sinne auch nach wie vor genutzt. So präzisiert die zuständige kantonale Behörde, dass die zivile Seite diese Anlage monatlich mehrmals nutze, und dass die Truppe sie im Jahre 2003 beansprucht habe und wieder im laufenden Jahr nutzen werde.