Darunter fallen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1998 (SR 510.518.1) «Anlagen und Anlageteile, die in der Regel von aussen her nicht wahrnehmbar sind, von Unbefugten nicht betreten werden können und deren Zerstörung oder Beschädigung den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder anderer Anlagen oder Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der Armee gefährdet». Solche Anlagen sind nach den einschlägigen Vorschriften VERTRAULICH zu klassifizieren. Unter den Begriff der militärischen Anlage im Sinne des Anlagenschutzgesetzes fallen u. a. zur militärischen Nutzung bestimmte Teile von Anlagen und Gebäuden