3 Zusätzlich erforderlich sind die relative Unbekanntheit des Geheimnisses, der Geheimhaltungswille und das Geheimhaltungsinteresse («materielles Geheimnis»). 6. Somit ist in erster Linie abzuklären, ob die Veröffentlichung des Beschwerdeführers ein Geheimnis betrifft, wie es im vorliegenden Tatbestand umschrieben ist. Die fragliche Anlage des Kantons Y. ist im Anlageverzeichnis des Chefs der Armee unter der Schutzzone 2 aufgeführt. Darunter fallen nach Art. 3 Abs. 2 Bst.