Die Strafdrohung für diesen Tatbestand lautet auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Abs. 3 der erwähnten Bestimmung). In leichten Fällen erfolgt eine disziplinarische Bestrafung (Abs. 4). Voraussetzung für die Tat ist das Vorliegen eines militärischen Geheimnisses. Nach der militärgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Klassifizierung militärischer Anlagen für die Geheimhaltungspflicht lediglich ein Indiz, das aber für die Gerichte in einer strafrechtlichen Beurteilung nicht bindend ist (Entscheidungen des Militärkassationsgerichts [MKGE], Band 9 Nr. 160).