209 MStG Disziplinargerichtsbeschwerde an das Militärkassationsgericht eingereicht werden, wenn die Busse auf 300 Franken oder mehr lautet. Damit steht auch einem disziplinarisch Gebüssten der Weg an ein gesetzlich vorgesehenes Gericht als oberster Instanz offen. Die in Art. 14 UNO-Pakt II enthaltenen Mindestgarantien für ein gesetzliches und faires Gerichtsverfahren sind damit gewahrt. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Zuständigkeit des Chefs der Armee erweist sich somit als unbegründet.