14 UNO-Pakt II. Vgl. insbesondere auch den Hinweis auf den Fall Weber c / Schweiz, in dem es ebenfalls um die disziplinarische Bestrafung eines Journalisten im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen Geheimhaltungsvorschriften ging, in: Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl. 1999, § 18, S. 254, Rz. 400). 4. Die fragliche Disziplinarbusse wurde vom Chef der Armee ausgesprochen. Als erste Beschwerdeinstanz ist in Art. 206 Abs. 2 MStG der Chef des VBS vorgesehen; gegen dessen Entscheid kann nach Art. 209 MStG Disziplinargerichtsbeschwerde an das Militärkassationsgericht eingereicht werden, wenn die Busse auf 300 Franken oder mehr lautet.