Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen leichten Fall, der disziplinarisch geahndet wurde. Auf disziplinarische Angelegenheiten finden die völkerrechtlichen Mindestgarantien für faire Gerichtsverfahren nicht in jedem Fall Anwendung. Sie werden aber berücksichtigt, soweit die Widerhandlung auch strafrechtlich verfolgt werden kann (so die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101, der bezüglich der Gerichtsverfahren ähnliche Rechte umschreibt wie Art. 14 UNO-Pakt II. Vgl.