2 Diese Bestimmung verbietet somit nicht in absoluter Weise, dass ein Militärgericht über Zivilpersonen urteilt. Sie setzt aber voraus, dass das urteilende Gericht auf dem Gesetz beruht, seine Zuständigkeit gegeben ist, und es unabhängig und unparteiisch handeln kann, dass somit die Garantien des «fair trial» eingehalten werden (so auch Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommen­tar, Rz. 7 zu Art. 14 des Paktes). Zudem werden gewisse Verfahrensgarantien festgehalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen leichten Fall, der disziplinarisch geahndet wurde.