vor, dass Zivilpersonen, die sich dieses Tatbestandes schuldig machen, dem Militärstrafrecht unterste­hen. Für die disziplinarische Sanktion des Verstosses einer Zivilperson gegen Geheimhaltungsvorschriften ist der Chef der Armee zuständig (Art. 97 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege [MStV], SR 322.2). 3. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat folgenden Wortlaut: Art. 14 (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich.