Er beruft sich dabei auf Art. 14 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Es stellt sich daher in erster Linie die Frage der Zuständigkeit bzw. der Gerichtsbarkeit. 2. Beim angefochtenen Entscheid des Chefs der Armee handelt es sich um eine Disziplinarstrafverfügung, die unter Bezugnahme auf den in Art. 106 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) umschriebenen Tatbestand der Verletzung militärischer Geheimnisse erlassen wurde. Das MStG sieht in Art. 2 Ziff. 8 vor, dass Zivilpersonen, die sich dieses Tatbestandes schuldig machen, dem Militärstrafrecht unterste­hen