Des Weiteren handle es sich bei der fraglichen Anlage nicht um eine militärische Anlage im Sinne des Gesetzes, vielmehr werde sie für zivile Anlässe genutzt. Und schliesslich sei der Standort der Anlage seit geraumer Zeit einem grösseren Personenkreis bekannt; es fehlten sowohl der Geheimhaltungswille wie auch das Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieses Baus, der aus diesen Gründen nicht mehr als geheim bezeichnet werden könne. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Zivilperson könne er nicht vom Chef der Armee bestraft werden. Er beruft sich dabei auf Art.