1 im Anlageverzeichnis des Chefs der Armee aufgeführt und damit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) unterstellt. B. Gegen diese Verfügung erhob X. beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde. Im Wesentlichen machte er geltend, dass der Chef der Armee nicht zuständig sei, um ihn als Zivilperson mit einer Disziplinarbusse zu bestrafen. Des Weiteren handle es sich bei der fraglichen Anlage nicht um eine militärische Anlage im Sinne des Gesetzes, vielmehr werde sie für zivile Anlässe genutzt.