{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-69-84--_2005-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007097.pdf?ID=150007097", "Checksum": "16d8fe20918495f65ed77d93f612497f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.04.2005 JAAC 69.84 \r\n\n 4\nsich die Fragen der Handhabung der Nutzung sowie der Klassifizierung\ngegenwärtig in Bearbeitung. Die Information- und Objektsicherheit (IOS)\nihrerseits ist dagegen der Ansicht, dass die Klassifizierung nach wie vor\ngerechtfertigt ist, insbesondere auch auf Grund der wachsenden Bedeutung\nder zivil-militäri­schen Zusammenarbeit. Es ist folglich davon auszugehen,\ndass die Anlage dem Kriterium der relativen Unbekanntheit nach wie vor\nentspricht, ins­besondere was ihren Standort betrifft.\n8. Nach den Auskünften der für die Anlage zuständigen Stellen des Bundes\nund des Kantons Y. muss davon ausgegangen werden, dass die heutige\nKlassifizierung solcher Anlagen zwar teilweise in Frage gestellt und auch\nüberprüft wird. Andererseits werden die Geheimhaltungsvorschriften,\ninsbesondere bezüglich Standort und Zutritt beachtet. Der Beschwerdeführer\nhat in seinen Eingaben lediglich generell auf das Ergebnis seiner Recherchen\nhingewiesen, aber keine konkreten Anhaltspunkte oder Zeugen genannt, die\nes der Beschwerdeinstanz erlaubt hätten, seiner Behauptung nachzugehen,\nwonach es sich beim Standort dieser Anlage um ein «offenes Geheimnis»\nhandle. Der Beschwerdeinstanz ist insbesondere auch keine Publikation\nbekannt, in welcher der Standort des Führungsbunkers bereits vor\ndem Zeitungsartikel des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden\nwäre. Sowohl der Wille wie auch das Interesse an der Aufrechterhaltung\ndes Schutzes dieser Anlage sind seitens der Behörden zum heutigen\nZeitpunkt gegeben, wie aus den Stellungnahmen geschlossen werden muss.\nDies einerseits auf Grund der Tatsache der nach wie vor bestehenden\nKlassifizierung sowie andererseits der Praxis ihrer Handhabung, wie sie oben\ndargestellt worden ist. Dies schliesst nicht aus, dass diese Punkte überprüft\nund gegebenenfalls auch an geänderte Bedürfnisse angepasst werden. Erst\nmit der formellen Aufhebung des Schutzes gemäss den Vorschriften des\nentsprechenden Bundesgesetzes und seiner Ausführungserlasse -, das heisst\nkonkret mit der Streichung der Anlage aus dem Verzeichnis des Chefs der\nArmee - können jedoch auch die Schutzmassnahmen aufgehoben werden. Bis\nzu einem solchen Entscheid sind sie jedoch allgemein verbindlich und müssen\ndeshalb auch durchgesetzt werden.\n9. Der Beschwerdeführer hat um die militärische Klassifizierung der\nAnlage gewusst; er bezeichnet in seinem Zeitungsartikel die kantonalen\nFührungsbunker ausdrücklich als geheim. Er verweist zudem darauf, dass\nvon der Militärjustiz verfolgt werde, wer über kantonale Führungsbunker\nspricht oder schreibt. Auch wenn er mit der Bezeichnung «geheim» nicht\nden formellen Klassifizierungsvermerk meinte, ging er offensichtlich davon\naus, dass die Einzelheiten der Anlage - namentlich deren Standort - aus der\nSicht der Behörden nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Es ging ihm\nbei dieser Publikation jedoch darum, seine Meinung darzulegen, wonach\ndiese Anlagen nicht mehr zeitgemäss, teuer und überflüssig und zudem mit\nheimlich abgezweigten Steuermitteln errichtet worden seien. Diese seine\nMeinung darf der Beschwerdeführer durchaus vertreten, auch öffentlich, auch\nin den Medien. Nur darf er sich dabei nicht über die geltenden gesetzlichen\nBestimmungen hinwegsetzen. Im vorliegenden Fall heisst dies, dass die\nSchutzbestimmungen eingehalten werden müssen, solange diese Anlagen\nklassifiziert sind. Die Ansicht und das Anliegen des Beschwerdeführers\nkönnen durchaus auch vertreten werden, ohne dass die Standorte der Anlagen\npubliziert werden.\n\n5\nDie fragliche Anlage stellt somit ein militärisches Geheimnis im Sinne von\nArt. 106 MStG dar. Aus den oben angeführten Gründen hat die Vorinstanz zu\nRecht festgestellt, dass dieser Artikel vom Beschwerdeführer verletzt wurde.\nDiese Verletzung wurde vom Beschwerdeführer, der die Klassifizierung der\nAnlage kannte und über die entsprechenden Vorschriften vom Oberauditor\npersönlich orientiert worden war, mit seiner Publikation zumindest\neventualvorsätzlich in Kauf genommen.\n10. Auf der andern Seite ist der Vorinstanz jedoch ebenfalls zuzustimmen,\ndass sie einen leichten Fall angenommen und deshalb lediglich eine\ndisziplinarische Strafe ausgesprochen hat. Dies ist namentlich deshalb\ngerechtfertigt, weil die Klassifizierung der Anlage nach den Angaben der\nzuständigen Behörden auf Grund der geänderten Nutzungsbedürfnisse\ngegenwärtig überprüft wird.\nUnter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall kommt die\nBeschwerdeinstanz zum Schluss, dass die ausgesprochene Disziplinarbusse\nangemessen ist. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.\nDas Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 208 Abs. 5 MStG).\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.84 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Departements für\nVerteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 4. April 2005[Disziplinarbeschwerde\n887-0] in Sachen X. gegen Chef der Armee\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 097\n\n"}