{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-69-84--_2005-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007097.pdf?ID=150007097", "Checksum": "16d8fe20918495f65ed77d93f612497f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.04.2005 JAAC 69.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 04.04.2005 JAAC 69.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   04.04.2005 JAAC 69.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports; auparavant Dé..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "4b499bc3cb686ed6be039fc1b9f3eb2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.04.2005 JAAC 69.84 \r\n\n 3\nZusätzlich erforderlich sind die relative Unbekanntheit des Geheimnisses,\nder Geheimhaltungswille und das Geheimhaltungsinteresse («materielles\nGeheimnis»).\n6. Somit ist in erster Linie abzuklären, ob die Veröffentlichung des\nBeschwerdeführers ein Geheimnis betrifft, wie es im vorliegenden Tatbestand\numschrieben ist. Die fragliche Anlage des Kantons Y. ist im Anlageverzeichnis\ndes Chefs der Armee unter der Schutzzone 2 aufgeführt. Darunter fallen nach\nArt. 3 Abs. 2 Bst. b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1998 (SR 510.518.1)\n«Anlagen und Anlageteile, die in der Regel von aussen her nicht wahrnehmbar\nsind, von Unbefugten nicht betreten werden können und deren Zerstörung\noder Beschädigung den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder\nanderer Anlagen oder Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der\nArmee gefährdet». Solche Anlagen sind nach den einschlägigen Vorschriften\nVERTRAULICH zu klassifizieren. Unter den Begriff der militärischen Anlage\nim Sinne des Anlagenschutzgesetzes fallen u. a. zur militärischen Nutzung\nbestimmte Teile von Anlagen und Gebäuden Dritter gemäss besonderen\nVereinbarungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Anlageschutzverordnung). Der\nfragliche Führungsbunker stellt eine solche Anlage dar, indem er sowohl\nfür zivile wie auch für militärische Zwecke vorgesehen ist.\nGemäss den eingeholten Auskünften wird die Anlage in diesem Sinne auch\nnach wie vor genutzt. So präzisiert die zuständige kantonale Behörde, dass die\nzivile Seite diese Anlage monatlich mehrmals nutze, und dass die Truppe sie\nim Jahre 2003 beansprucht habe und wieder im laufenden Jahr nutzen werde.\nDer Führungsstab der Armee bestätigte seinerseits, dass eine militärische\nNutzung erfolge, die jedoch laufend abgenommen habe. Jedenfalls muss\ndavon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Nutzung als kombinierte\nFührungsanlage zwar in ihrer Bedeutung abgenommen hat, aber nach wie vor\naktuell ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Anlage nur\nnoch zivil genutzt werde und daher nicht mehr als «militärische Anlage» im\nSinne des Gesetzes gelten könne, trifft somit nicht zu.\n7. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Standort der Anlage\nsei seit geraumer Zeit einem grösseren Kreis von Personen bekannt und könne\ndeshalb nicht mehr als «geheim» bezeichnet werden. Dazu fehlten sowohl\nder Geheimhaltungswille wie auch das Geheimhaltungsinteresse. Ausserdem\ndürften sichtbare Anlagen auch fotografiert werden.\nDas Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Y. erachtet zwar\ndie Einreihung der fraglichen Anlage in die Schutzzone 2 heute nicht\nmehr als sinnvoll und würde eine Entklassifizierung - auf Grund des\nzivilen Führungskonzeptes - begrüssen. Begründet wird diese Meinung mit\nden heutigen Bedürfnissen der Nutzer. Allerdings weist das Amt darauf\nhin, dass der Zugang zur Anlage nur einem beschränkten Personenkreis\nerlaubt werde. Von «quasi öffentlichen» Veranstaltungen, wie dies der\nBeschwerdeführer antönte, könne keine Rede sein. Bei interessierten\nPersonen könne zwar bezüglich der Existenz der Führungsanlage von einem\noffenen Geheimnis gesprochen werden; bezüglich des Standortes sei dies\njedoch nicht der Fall. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz wies darauf\nhin, dass die Klassifizierung hinsichtlich der Zutrittskontrolle von den\nBehörden korrekt gehandhabt werde. Dies wird grundsätzlich auch vom\nFührungsstab der Armee so gesehen. Nach dieser Stellungnahme befinden\n\n"}