{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-69-84--_2005-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007097.pdf?ID=150007097", "Checksum": "16d8fe20918495f65ed77d93f612497f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.04.2005 JAAC 69.84 \r\n\n 2\nDiese Bestimmung verbietet somit nicht in absoluter Weise, dass ein\nMilitärgericht über Zivilpersonen urteilt. Sie setzt aber voraus, dass das\nurteilende Gericht auf dem Gesetz beruht, seine Zuständigkeit gegeben\nist, und es unabhängig und unparteiisch handeln kann, dass somit die\nGarantien des «fair trial» eingehalten werden (so auch Manfred Nowak,\nUNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll,\nCCPR-Kommen­tar, Rz. 7 zu Art. 14 des Paktes). Zudem werden gewisse\nVerfahrensgarantien festgehalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um\neinen leichten Fall, der disziplinarisch geahndet wurde. Auf disziplinarische\nAngelegenheiten finden die völkerrechtlichen Mindestgarantien für faire\nGerichtsverfahren nicht in jedem Fall Anwendung. Sie werden aber\nberücksichtigt, soweit die Widerhandlung auch strafrechtlich verfolgt werden\nkann (so die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 6 der Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n[EMRK], SR 0.101, der bezüglich der Gerichtsverfahren ähnliche Rechte\numschreibt wie Art. 14 UNO-Pakt II. Vgl. insbesondere auch den Hinweis\nauf den Fall Weber c / Schweiz, in dem es ebenfalls um die disziplinarische\nBestrafung eines Journalisten im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen\nGeheimhaltungsvorschriften ging, in: Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK,\n2. Aufl. 1999, § 18, S. 254, Rz. 400).\n4. Die fragliche Disziplinarbusse wurde vom Chef der Armee ausgesprochen.\nAls erste Beschwerdeinstanz ist in Art. 206 Abs. 2 MStG der Chef des\nVBS vorgesehen; gegen dessen Entscheid kann nach Art. 209 MStG\nDisziplinargerichtsbeschwerde an das Militärkassationsgericht eingereicht\nwerden, wenn die Busse auf 300 Franken oder mehr lautet. Damit steht auch\neinem disziplinarisch Gebüssten der Weg an ein gesetzlich vorgesehenes\nGericht als oberster Instanz offen. Die in Art. 14 UNO-Pakt II enthaltenen\nMindestgarantien für ein gesetzliches und faires Gerichtsverfahren sind damit\ngewahrt. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Zuständigkeit des\nChefs der Armee erweist sich somit als unbegründet.\n5. Art. 106 Abs. 1 MStG hält fest, dass sich strafbar macht, wer vorsätzlich\nAkten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die\nmit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher\nAbmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die\nAuftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde,\nveröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich\nmacht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt,\nabbildet oder vervielfältigt. Die Strafdrohung für diesen Tatbestand lautet\nauf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Handelt der Täter fahrlässig,\nso ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Abs. 3 der erwähnten Bestimmung). In\nleichten Fällen erfolgt eine disziplinarische Bestrafung (Abs. 4).\nVoraussetzung für die Tat ist das Vorliegen eines militärischen Geheimnisses.\nNach der militärgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Klassifizierung\nmilitärischer Anlagen für die Geheimhaltungspflicht lediglich ein Indiz, das\naber für die Gerichte in einer strafrechtlichen Beurteilung nicht bindend\nist (Entscheidungen des Militärkassationsgerichts [MKGE], Band 9 Nr. 160).\n\n"}