{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-69-84--_2005-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007097.pdf?ID=150007097", "Checksum": "16d8fe20918495f65ed77d93f612497f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.04.2005 JAAC 69.84 \r\n\n JAAC 69.84\n\nAuszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen\nDepartements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz\nund Sport vom 4. April 2005[Disziplinarbeschwerde\n887-0] in Sachen X. gegen Chef der Armee\n\nDécision disciplinaire pour violation de secrets militaires.\nCompétence du chef de l’armée. Volonté et intérêt à sauvegarder le\nsecret. Cas de peu de gravité.\n\nDisziplinarstrafverfügung wegen Verletzung militärischer Geheimnisse.\nZuständigkeit des Chefs der Armee. Geheimhaltungswille und\nGeheimhaltungsinteresse. Leichter Fall.\n\nDecisione disciplinare per violazione di segreti militari.\nCompetenza del capo dell’esercito. Volontà di tutelare il segreto e\ninteresse alla tutela del segreto. Caso poco grave.\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. X. wurde wegen eines leichten Falles der Verletzung militärischer\nGeheimnisse mit einer Busse disziplinarisch bestraft, weil er in der\n«Z-Zeitung» detaillierte Angaben über die kombinierte Führungsanlage\ndes Kantons Y., insbesondere deren Standort, veröffentlicht hatte. Diese\nAnlage ist als klassifizierte kombinierte Führungsanlage in der Schutzzone 2\n\n1\nim Anlageverzeichnis des Chefs der Armee aufgeführt und damit dem\nBundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR\n510.518) unterstellt.\nB. Gegen diese Verfügung erhob X. beim Eidgenössischen Departement\nfür Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde. Im\nWesentlichen machte er geltend, dass der Chef der Armee nicht zuständig sei,\num ihn als Zivilperson mit einer Disziplinarbusse zu bestrafen. Des Weiteren\nhandle es sich bei der fraglichen Anlage nicht um eine militärische Anlage\nim Sinne des Gesetzes, vielmehr werde sie für zivile Anlässe genutzt. Und\nschliesslich sei der Standort der Anlage seit geraumer Zeit einem grösseren\nPersonenkreis bekannt; es fehlten sowohl der Geheimhaltungswille wie auch\ndas Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieses Baus, der aus diesen Gründen\nnicht mehr als geheim bezeichnet werden könne.\nAus den Erwägungen:\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Zivilperson könne er nicht\nvom Chef der Armee bestraft werden. Er beruft sich dabei auf Art. 14 des\nInternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und\npolitische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Es stellt sich daher in erster Linie\ndie Frage der Zuständigkeit bzw. der Gerichtsbarkeit.\n2. Beim angefochtenen Entscheid des Chefs der Armee handelt es sich um eine\nDisziplinarstrafverfügung, die unter Bezugnahme auf den in Art. 106 Abs. 1\ndes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) umschriebenen\nTatbestand der Verletzung militärischer Geheimnisse erlassen wurde. Das\nMStG sieht in Art. 2 Ziff. 8 vor, dass Zivilpersonen, die sich dieses Tatbestandes\nschuldig machen, dem Militärstrafrecht unterste­hen.\nFür die disziplinarische Sanktion des Verstosses einer Zivilperson gegen\nGeheimhaltungsvorschriften ist der Chef der Armee zuständig (Art. 97 Abs. 2\nder Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege [MStV],\nSR 322.2).\n3. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat folgenden Wortlaut:\nArt. 14\n(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass\nüber eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges,\nunparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich\nverhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre\npublic) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft\noder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder\n- soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter\nbesonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen\nder Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit\nwährend der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden;\njedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden,\nsofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren\nEhestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.\n\n"}