Kriegsverbrechen und Völkermord. Ablehnung der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Halbbruder von Saddam Hussein. - Die Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens begründet sich damit, dass die Anwesenheit eines Beschuldigten in der Schweiz nach ständiger Praxis der Strafverfolgungsbehörde vorausgesetzt wird, damit hier ein Verfahren eröffnet wird. Diese Praxis entspricht auch den Genfer Konventionen (E. 4 bis 6). - Da gegen den Angeschuldigten eine Einreisesperre in die Schweiz verhängt wurde, wäre es zudem auch widersprüchlich, gleichzeitig ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (E. 7).