Was die militärische Führung anbetrifft, so wurde der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung mit der Qualifikation «sehr gut» benotet. Dies ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als bescheiden einzustufen, weshalb ihm auch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen war. Auch dieser Aspekt spricht für eine angemessene Herabsetzung des zu leistenden Schadenersatzes. 8. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vom Beschwerdeführer zu leistenden Schadenersatz auf einen Drittel des ausgewiesenen Schadens zu ermässigen.