zu würdigen sind. Bei den zu würdigenden Umständen ist zunächst anzuführen, dass der Rekrut, der sein Sturmgewehr längere Zeit unbeaufsichtigt stehen liess, Anlass zur unüberlegten Tat des Beschwerdeführers gab. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise in den Urlaub dem Kompaniefeldweibel unbestrittenermassen mitteilte, wo er das Sturmgewehr «versteckt» hatte. Der Umstand, dass der Feldweibel diese Mitteilung vergass, trug ebenfalls zur Entstehung des Schadens bei. Dieser Fehler des Feldweibels muss bei den hier zu würdigenden Umständen berücksichtigt werden.