Es gibt keinen sachlichen Grund, den Beschwerdeführer in dieser Beziehung anders zu behandeln, als denjenigen Angehörigen der Armee, der beispielsweise als Motorfahrer grobfahrlässig an einem Motorfahrzeug der Armee Sachschaden verursacht. Bei der Festsetzung der Entschädigung, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, sind - nebst den genannten - sinngemäss anwendbaren - Grundsätzen des Obligationenrechts - die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen (Art. 141 Abs. 2 MG). 7. Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR hat der Richter den Schadenersatz so zu bestimmen, dass sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens