51-53 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) sinngemäss. Die verfügende Behörde kann also dem fehlbaren Angehörigen der Armee nicht ohne weitere Begründung den vollen, der Eidgenossenschaft entstandenen Schaden anlasten bzw. in Rechnung stellen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Beschwerdeführer in dieser Beziehung anders zu behandeln, als denjenigen Angehörigen der Armee, der beispielsweise als Motorfahrer grobfahrlässig an einem Motorfahrzeug der Armee Sachschaden verursacht.