Die Höhe des entstandenen Schadens ist nicht angefochten. Sie wäre im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wurde doch nicht der volle Tarifpreis von Fr. 1’600.- verrechnet. Vielmehr zog die Vorinstanz bei der Schadensberechnung Fr. 700.- für «unbeschädigte Waffenteile» ab. 6. Gemäss Art. 141 Abs. 1 MG gelten für die Berechnung des zu ersetzenden Schadens Art. 42, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45-47, Art. 49, Art. 50 Abs. 1 und Art. 51-53 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) sinngemäss.