Damit konnte er seine Garantenpflicht für das Gewehr nicht auf den Feldweibel übertragen. Er blieb für das Sturmgewehr weiterhin verantwortlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass weder das Handeln des Rekruten noch das Unterlassen des Feldweibels geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verstecken des Sturmgewehrs im Container und dem später eingetretenen Schaden zu unterbrechen. Das Handeln des Beschwerdeführers muss daher als grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung eingestuft werden. 5. Die Höhe des entstandenen Schadens ist nicht angefochten.