2 Belehrungseffekt hätte durch eine geeignetere Massnahme erreicht werden können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelte der fehlbare Rekrut höchstens fahrlässig, denn das Gewehr befand sich ja im ID-Stand (Reinigungsunterstände auf dem Kasernenareal) auf einem Waffenplatz und nicht etwa an einem Ort, wo beliebige Dritte verkehren und es hätten behändigen können. Auch die blosse Mitteilung an den Feldweibel, dass er das Sturmgewehr in den Container gelegt hatte, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten. Damit konnte er seine Garantenpflicht für das Gewehr nicht auf den Feldweibel übertragen.