Durch das unverständliche Handeln des Beschwerdeführers war das Gewehr für Dritte praktisch nicht mehr auffindbar. Es hätte nur durch Zufall an diesem völlig ungewöhnlichen und gefährlichen Versteck entdeckt werden können. Zudem musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass der Abfallcontainer jederzeit abgeholt und geleert werden konnte, was auch geschehen ist. Hinzu kommt, dass für diese unverständliche und unüberlegte Handlung keinerlei Anlass bestand. Der vom Beschwerdeführer angestrebte