139 Abs. 1 MG handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (BGE 119 II 448 E. 2, BGE 115 II 287 E. 2a, BGE 111 Ib 197, BGE 108 II 424 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. Indem er das verwaiste Sturmgewehr in einen Abfallcontainer legte und anschliessend in den Urlaub verreiste, setzte der Beschwerdeführer die entscheidende Voraussetzung für den Eintritt des Schadens in Form der später eingetretenen Zerstörung bzw. starken Beschädigung des Sturmgewehrs. Durch das unverständliche Handeln des Beschwerdeführers war das Gewehr für Dritte praktisch nicht mehr auffindbar.