{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-07-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-116--_2002-07-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005813.pdf?ID=150005813", "Checksum": "6a6848157a05a08158cd719bd3d74a70"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.116 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.07.2002 JAAC 67.116 \r\n\n 2\nBelehrungseffekt hätte durch eine geeignetere Massnahme erreicht werden\nkönnen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelte der fehlbare\nRekrut höchstens fahrlässig, denn das Gewehr befand sich ja im ID-Stand\n(Reinigungsunterstände auf dem Kasernenareal) auf einem Waffenplatz\nund nicht etwa an einem Ort, wo beliebige Dritte verkehren und es hätten\nbehändigen können. Auch die blosse Mitteilung an den Feldweibel, dass er das\nSturmgewehr in den Container gelegt hatte, vermag ihn nicht entscheidend\nzu entlasten. Damit konnte er seine Garantenpflicht für das Gewehr nicht\nauf den Feldweibel übertragen. Er blieb für das Sturmgewehr weiterhin\nverantwortlich.\nZusammengefasst ergibt sich, dass weder das Handeln des Rekruten noch das\nUnterlassen des Feldweibels geeignet waren, den Kausalzusammenhang\nzwischen dem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verstecken des\nSturmgewehrs im Container und dem später eingetretenen Schaden\nzu unterbrechen. Das Handeln des Beschwerdeführers muss daher als\ngrobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung eingestuft werden.\n5. Die Höhe des entstandenen Schadens ist nicht angefochten. Sie wäre\nim Übrigen auch nicht zu beanstanden, wurde doch nicht der volle\nTarifpreis von Fr. 1’600.- verrechnet. Vielmehr zog die Vorinstanz bei der\nSchadensberechnung Fr. 700.- für «unbeschädigte Waffenteile» ab.\n6. Gemäss Art. 141 Abs. 1 MG gelten für die Berechnung des zu ersetzenden\nSchadens Art. 42, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45-47, Art. 49, Art. 50\nAbs. 1 und Art. 51-53 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend\ndie Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:\nObligationenrecht [OR], SR 220) sinngemäss. Die verfügende Behörde kann\nalso dem fehlbaren Angehörigen der Armee nicht ohne weitere Begründung\nden vollen, der Eidgenossenschaft entstandenen Schaden anlasten bzw. in\nRechnung stellen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Beschwerdeführer\nin dieser Beziehung anders zu behandeln, als denjenigen Angehörigen\nder Armee, der beispielsweise als Motorfahrer grobfahrlässig an einem\nMotorfahrzeug der Armee Sachschaden verursacht. Bei der Festsetzung\nder Entschädigung, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen,\nsind - nebst den genannten - sinngemäss anwendbaren - Grundsätzen des\nObligationenrechts - die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und\ndie finanziellen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen (Art. 141 Abs. 2\nMG).\n7. Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR hat der Richter den Schadenersatz so zu\nbestimmen, dass sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens\nzu würdigen sind.\nBei den zu würdigenden Umständen ist zunächst anzuführen, dass der Rekrut,\nder sein Sturmgewehr längere Zeit unbeaufsichtigt stehen liess, Anlass zur\nunüberlegten Tat des Beschwerdeführers gab.\nSodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise in\nden Urlaub dem Kompaniefeldweibel unbestrittenermassen mitteilte, wo\ner das Sturmgewehr «versteckt» hatte. Der Umstand, dass der Feldweibel\ndiese Mitteilung vergass, trug ebenfalls zur Entstehung des Schadens bei.\nDieser Fehler des Feldweibels muss bei den hier zu würdigenden Umständen\nberücksichtigt werden.\n\n3\nDie Unterlassungen der beiden genannten Kameraden vermögen den\nBeschwerdeführer zwar nicht entscheidend zu entlasten, wie bereits dargetan\nwurde. Immerhin wirkt sich deren Verhalten verschuldensmindernd aus, was\nnach der genannten Gesetzesvorschrift bei der Schadenersatzbemessung zu\nberücksichtigen ist.\nZu berücksichtigen ist auch, dass die Motivation des Beschwerdeführers\nfür sein Handeln an sich positiv zu bewerten ist. Verwerflich ist nur die\nkurzschlüssige Umsetzung seiner Idee.\nWas die militärische Führung anbetrifft, so wurde der Beschwerdeführer in\nder Gesamtbeurteilung mit der Qualifikation «sehr gut» benotet. Dies ist zu\nseinen Gunsten zu berücksichtigen.\nZudem sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als\nbescheiden einzustufen, weshalb ihm auch die unentgeltliche Prozessführung\nzu bewilligen war. Auch dieser Aspekt spricht für eine angemessene\nHerabsetzung des zu leistenden Schadenersatzes.\n8. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vom Beschwerdeführer zu leistenden\nSchadenersatz auf einen Drittel des ausgewiesenen Schadens zu ermässigen.\nDer Beschwerdeführer ist daher in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde\nzu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Betrag von\nFr. 300.- zu bezahlen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.116 - Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der II. Abteilung der\nRekurskommission VBS vom 15. Juli 2002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 813\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}