7 Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, der zur Zeit nach eigenen Angaben Fr. 1’500.- pro Monat verdient, eine weitere Reduktion angezeigt. Diese kann aber nicht soweit gehen, dass unbesehen des Masses der Grobfahrlässigkeit und der Höhe des verursachten Schadens eine Bezahlung aus einem Monatsverdienst möglich ist. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Bejahung einer Grobfahrlässigkeit und der Festlegung des Regressbetrages auf Fr. 1’100.- (5% des Personenschadens) all den vorstehend im Einzelnen abgehandelten Kriterien angemessen Rechnung getragen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.