Aus der anschliessenden völlig unverhältnismässigen Reduktion des Regresses um den Faktor 28 kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, das den zusätzlich von ihm verursachten Personenschaden im Umfange von rund Fr. 22’000.- (so dass der Eidgenossenschaft ein Gesamtschaden von rund Fr. 58’000.- entstand) betrifft, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4. Die Art des Dienstes lässt ebenfalls keine Reduktion zu: Wie bereits erwähnt, bestand keine Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer den «Duro» selber lenkte. Hingegen rechtfertigt der gute militärische Führungsbericht eine spürbare Reduktion. Ebenso ist aufgrund der