Die Höhe des Rückgriffes ist daher grundsätzlich im oberen Bereich der Skala anzusetzen. Das sah die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle in ihrem ursprünglichen Entscheid auch so, setzte sie doch einen Regress im Umfange von 12% des Sachschadens fest. Aus der anschliessenden völlig unverhältnismässigen Reduktion des Regresses um den Faktor 28 kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, das den zusätzlich von ihm verursachten Personenschaden im Umfange von rund Fr. 22’000.- (so dass der Eidgenossenschaft ein Gesamtschaden von rund Fr. 58’000.- entstand) betrifft, nichts zu seinen Gunsten ableiten.