Wendet man diese Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, ergibt sich, was folgt: 5.3. Was die Grösse des Verschuldens innerhalb des Rahmens der groben Fahrlässigkeit anbelangt, ist davon auszugehen, dass eine Pflichtverletzung im oberen Bereich vorliegt. Der Beschwerdeführer verletzte das Kaderfahrverbot vorsätzlich und verliess das Fahrzeug, auf dessen Ladebrücke siebzehn Rekruten sassen bzw. am Absteigen waren, ohne auch nur die geringste Sicherungsmassnahme zu ergreifen. Ein solches Verhalten ist unverständlich und unentschuldbar. Die Höhe des Rückgriffes ist daher grundsätzlich im oberen Bereich der Skala anzusetzen.