Die Skala muss im Rahmen des groben Verschuldens bei weniger gravierenden Fällen bei wenigen Prozenten des Schadens beginnen, kann aber andererseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln weit über die 10%-Grenze hinausgehen. Zu beachten ist jedoch, dass die relativ grosse Höhe des verursachten Schadens tendenziell für eine in Prozenten ausgedrückt niedrigere Beteiligung spricht (BGE 111 1b 199 f). Nach Art. 141 Abs. 2 MG sind zusätzlich die Art des Dienstes, die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse des Haftenden angemessen zu berücksichtigen. Wendet man diese Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, ergibt sich, was folgt: