Mit einer schematischen Lösung, wie der 10%-Regel, auf welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verweist, wird der geforderten Differenzierung nicht genügend Rechnung getragen, wie die Rekurskommission in konstanter Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements vom 24. Oktober 1997 i.S. S., publiziert in VPB 63.70). Die Skala muss im Rahmen des groben Verschuldens bei weniger gravierenden Fällen bei wenigen Prozenten des Schadens beginnen, kann aber andererseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln weit über die 10%-Grenze hinausgehen.